Stommel Haus GmbH – Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Dies ist die Meldestelle der Stommel Haus GmbH. Sie haben hier die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße zu melden und offen zu legen. Sie können Ihre Meldung über den nachstehenden Link einreichen. Die Meldung geht an die Meldestellenbeauftragte der Stommel Haus GmbH. Ihr Name wird nicht an die Geschäftsführung der Stommel Haus GmbH weitergegeben.

Link zu Mailadresse: hinweis@stommel-haus.de

Weitere Informationen zur Meldestelle

1. Wer kann melden?

Melden können alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.

2. Was sind relevante Verstöße?

Sie können alle Handlungen oder Unterlassungen melden, die im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgten und die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31.05.2023 („HinSchG“) fallen.

Das sind namentlich Verstöße, die strafbewehrt sind und Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Produktsicherheit und -konformität, zur Auftragsvergabe, zur Finanzdienstleistung, zum Steuerrecht – namentlich auch in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft und den sonstigen in § 2 HinSchG genannten Vorschriften.
Gemeldet werden können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.

3. Was passiert, wenn der gemeldete Verstoß nicht relevant ist?

Die Meldestelle prüft die gemeldeten Informationen und teilt Ihnen mit, ob der Verstoß relevant sind. Ist er nicht relevant, haben Sie nichts zu befürchten. Sie sind dennoch geschützt. Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

4. Welche Informationen können Sie einreichen?

Sie können der Meldestelle alle Informationen melden, die Ihrer Ansicht nach gemäß § 2 HinSchG relevant sein könnten. Dabei können Sie die Informationen einfach nur benennen oder aber auch gleich schon offenlegen – also zugänglich machen. Nutzen Sie den hier zur Verfügung gestellten upload-link, um der Meldestelle die Informationen zu übersenden. Die maximale Größe eines solchen Datenpakets kann 25 MB betragen. Möchten Sie größere Datenpakete offenlegen, können Sie den upload-link mehrfach verwenden oder sich mit der Meldestelle in Verbindung setzen um eine andere Art der Übermittlung zu vereinbaren.

5. Sollten Sie hier melden oder über eine öffentliche, staatliche Meldestelle?

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an dies Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Es ist verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen.

6. Werden Namen und Fakten vertraulich behandelt?

Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der beteiligten Personen zu wahren: Das sind die hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. Vertraulich behandelt werden auch die Namen der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität der hinweisgebenden Person darf ausschließlich den Personen der Meldestelle bekannt werden. Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.

7. Wird Ihre Identität ausnahmsweise nicht geschützt?

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geschützt.
Auch dürfen Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, in bestimmten Fällen an die zuständige Stelle weitergegeben werden. Das gilt namentlich in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Derweil hat die Meldestelle die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen.

Außerdem dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat. Die Einwilligung muss aber für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen.

8. Können Sie eine Meldung auch anonym abgeben?

Sie können Informationen auch anonym melden oder offenlegen. Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.

9. Wer arbeitet in der Meldestelle?

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen verfügen über die notwendige Fachkunde. Sie sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen.

10. Was geschieht mit Ihrer Meldung?

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Sie prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt. Dabei hält sie mit der hinweisgebenden Person Kontakt und prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung. Sie ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen. Gegebenenfalls ergreift sie angemessene Folgemaßnahmen.

11. Bekommen Sie ein Feedback?

Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung gibt sie der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe dafür. Derweil darf eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

12. Welche Folgemaßnahmen kann die Meldestelle ergreifen?

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere interne Untersuchungen bei dem betroffenen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde.

13. Müssen Sie Angst vor Repressalien haben?

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

14. Falschmeldungen

Falschmeldungen, sind folgenlos wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen. Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.